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Freistellung von Lehrkräften zu Fortbildungen

Freistellung von Lehrkräften zu Fortbildungen
Freistellung von Lehrkräften zu Fortbildungen
© Wokandapix - pixabay.com

Weiterhin gilt das Hessische Schulgesetz bzw. Lehrkräftebildungsgesetz:

„Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und einen Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung zu führen.“  (HSCHG, §86, ABS.2; HLBG, §3,4)

„1) Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. 2) In besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte  … Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.“ (HLBG, §66,4)

„Die Schulleitung ist verpflichtet … eine systemische Fortbildung des Lehrkräftekollegiums zu ermöglichen…“ (HSCHG, §88, ABS 2,4)

Für Religionslehrkräfte gilt ebenfalls weiterhin:

„Den Religionslehrkräften ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienstbefreiung zur Teilnahme an von den Kirchen … veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu erteilen.“  (ERLASS 15.4.20, ABL. 05/20, S.127, III,4;

Nachzulesen im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums: https://hessisches-amtsblatt.de/wp-content/uploads/online_pdf/pdf_2020/05_2020.pdf

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